§ 17 Maßregeln vom Beginn bis zum 30. Tag nach Beendigung der Notimpfung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MKSeuchV%202005/17#abs-1 (1) In der Zeit vom Beginn der Notimpfung bis zum Ablauf des 30. Tages, gerechnet von dem von der zuständigen Behörde bekannt gemachten Tag der Beendigung der Notimpfung an, gilt für das Impfgebiet Folgendes:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MKSeuchV%202005/17#abs-2 (2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Absatz 1 Nummer 1 für das Verbringen von Tieren empfänglicher Arten zur sofortigen Schlachtung genehmigen in
sofern alle Tiere empfänglicher Arten des Betriebs einschließlich der zur Schlachtung vorgesehenen Tiere klinisch nach Anhang III Nummer 1 der Richtlinie 2003/85/EG mit negativem Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche untersucht worden sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MKSeuchV%202005/17#abs-3 (3) Eine Genehmigung darf im Falle des Absatzes 1 Nummer 5 nur erteilt werden, sofern sichergestellt ist, dass die Rohmilch
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MKSeuchV%202005/17#abs-4 (4) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Absatz 1 Nummer 8 genehmigen, sofern sichergestellt ist, dass der Samen mindestens 30 Tage getrennt von anderem Samen gelagert wird und,